(1) Stationäre Dienste sind Einrichtungen zur dauernden Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege überwiegend betagter Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen sowie Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
(2) Stationäre Dienste umfassen:
1. Pflegeheime,
2. Pflegeeinheiten (für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen) und Pflegeplätze (für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen),
3. Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
4. Sonstige Einrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen (§ 24),
5. Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen.
(3) Stationäre Dienste sind auch Einrichtungen zur Kurzzeitunterbringung. Diese umfasst insbesondere Kurzzeitbetreuung, Kurzzeitpflege oder Übergangspflege.
§ 14 NÖ TourG 2023 · NÖ TourG 2023 · NÖ Tourismusgesetz 2023
§ 14 § 14
…Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten, ab dem dritten Monat, 8. Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 47 NÖ Sozialhilfegesetz 2000 , LGBl. 9200, nächtigen, 9. Personen, die in Schutzhütten im Sinne des § 111 Abs. 2 Z 2 Gewerbeordnung 1994 mit überwiegendem Lagerbetrieb…
§ 78 NÖ SHG · NÖ SHG · NÖ Sozialhilfegesetz 2000
§ 78 Schluss- und Übergangsbestimmungen
…des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, gelten mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes als bewilligt im Sinne der §§ 49ff. (8) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl. 9200, gemäß § 47 geschlossenen Vereinbarungen mit Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege gelten als Vereinbarungen gemäß § 48 dieses Landesgesetzes. (9) Die auf der Grundlage des NÖ Sozialhilfegesetzes, LGBl…
§ 50 Bewilligung
…1) Soziale Einrichtungen nach §§ 46 und 47 sind über Antrag des Bewilligungswerbers zu bewilligen, wenn 1. die bauliche und ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes sowie das vorliegende Betriebs- und Personalkonzept die…
§ 52 Aufsicht
…auf Kosten des Trägers der Einrichtung von der Landesregierung zu treffen. (3a) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des § 46 oder § 47 ohne Bewilligung betrieben und bringt der Träger der Einrichtung den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag nicht innerhalb der von der Behörde bestimmten Frist ein…
§ 54a Schließung einer nicht bewilligten sozialen Einrichtung
…1) Wird eine soziale Einrichtung im Sinne des § 46 oder § 47 ohne Bewilligung betrieben und ist die Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes offensichtlich nicht möglich, hat die Behörde die soziale Einrichtung mit Bescheid zu schließen…
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