§ 22 § 22
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Die Gemeinde, in der die Hilfe suchende Person ihren Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat, ist über einen Antrag auf eine Leistung der Sozialhilfe nach § 14 zu informieren. Die Gemeinde kann zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe eine Stellungnahme abgeben.
(2) Die Stellungnahme ist bei der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist über den Ausgang des Verfahrens sowie über jede nachträgliche Leistungseinstellung zu informieren.
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