§ 19 § 19
In Kraft seit 01. Januar 2020
Up-to-date
(1) Zur Vermeidung besonderer Härtefälle können im unbedingt erforderlichen Ausmaß für Sonderbedarfe zusätzliche Sachleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zur Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs gewährt werden.
(2) Die Hilfe suchende Person hat im Einzelfall nachzuweisen, dass es sich um einen Sonderbedarf handelt, der nicht durch eine Leistung nach § 14 abgedeckt ist.
(3) Die Zusatzleistungen werden im Rahmen des Privatrechts gewährt.
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