NÖ SÄG 1992
(1) Ärzten gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ LBG, LGBl. 2100, Reisegebühren. Abweichend davon gebührt für Fahrten vom Wohnort zum Dienstort oder vom Wohnort zu weiteren Standorten der eigenen Dienstelle und zurück ein täglicher Fahrtkostenzuschuss. §§ 3 Abs. 8-11 und 27 Abs. 2 NÖ LBG, LGBl. 2100, gelten für Ärzte sinngemäß.
(2) Sekundarärzte und Assistenten, die zum Zwecke der Erreichung der gesetzlich vorgegebenen Ausbildungsziele zu anderen Krankenanstalten versetzt oder dienstzugeteilt werden, haben keinen Anspruch auf Versetzungs-, Zuteilungs- und Übersiedlungsgebühren.
§ 48b NÖ SÄG 1992 · NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 48b 9a. Hauptstück
…Reisegebühren und Fahrtkostenzuschuss § 48b Reisegebühren (1) Ärzten gebühren nach Maßgabe der Bestimmungen des 8. Abschnitts des NÖ LBG , LGBl. 2100, Reisegebühren. Abweichend davon gebührt für Fahrten vom Wohnort zum…
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