§ 28 § 28
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Der Arzt erhält freie oder teilfreie Station, soweit es in der Krankenanstalt möglich ist.
(2) Für diese Leistungen darf dem Arzt nur der Betrag verrechnet werden, der der Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht.
(3) Hat das übrige Personal der Krankenanstalt eine geringere Entschädigung zu bezahlen, so gilt dies auch für den Arzt.
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