NÖ SÄG 1992
(1) Das Entgelt eines Assistenten setzt sich wie folgt zusammen:
1.aus einem Monatsentgelt samt allfälliger Teuerungszulagen nach der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3, wobei nach jeweils 2 Jahren eine Vorrückung in die jeweils nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt;
2.aus dem Kinderzuschuss im Sinne des § 72 NÖ LBG, LGBl. 2100;
3.aus einer Erschwerniszulage für jeden geleisteten Nachtdienst in der Höhe von je 1,1 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3;
4.aus einer Sonn- und Feiertagszulage für jede Stunde einer Dienstleistung an einem Sonn- oder Feiertag im Ausmaß von 0,15 % des Monatsentgeltes der Entlohnungsgruppe A2, Entlohnungsstufe 1 der Gehaltstabelle gemäß § 14 Abs. 3.
(2) Bei der Ermittlung des Monatsentgeltes (Abs. 1 Z 1) sind allfällige frühere Beschäftigungszeiten als Sekundararzt und Assistent anzurechnen.
(3) Die Ansprüche auf einen Anteil der ärztlichen Honorare ergeben sich aus § 45 NÖ KAG, LGBl. 9440.
§ 60 NÖ SÄG 1992 · NÖ SÄG 1992 · NÖ Spitalsärztegesetz 1992
§ 60 § 60
…Inkrafttreten – Außerkrafttreten (1) Das Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft. (2) Die Erklärungen nach § 10 NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410, werden mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. (3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Spitalsärztegesetz 1990, LGBl. 9410…
§ 26 § 26
…Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für besondere Leistungen (1) Der Arzt hat Anspruch auf außerordentliche Zuwendungen im Sinne des § 65 NÖ LBG , LGBl. 2100, wobei als Dienstzeit gemäß dessen Abs. 4 die als Arzt in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich zurückgelegte Zeit zuzüglich allfällig für…
§ 23 § 23
Vorrückung Der Arzt rückt in eine höhere Entlohnungsstufe jeweils am nächstfolgenden Monatsersten vor, der auf die Vollendung eines zweijährigen Beschäftigungszeitraumes gemäß §§ 16 bis 19 folgt.
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