(1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat über Antrag eine Ausbildungsbescheinigung neu auszustellen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren vor der Antragsstellung ein Weiterbildungskurs, der den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, absolviert wurde. Dieser Antrag kann vor oder nach Ablauf der Gültigkeit einer Ausbildungsbescheinigung gemäß §§ 5 oder 6 erfolgen. § 5 Abs. 5 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Fortbildungsmaßnahmen sind von der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu veranstalten und haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus hat die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Weiterbildungskurse von anderen Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinne dieser Bestimmung anzuerkennen. Diese Weiterbildungskurse sind der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer mindestens vier Wochen vor der Veranstaltung zur Kenntnis zu bringen. Die Anerkennung hat formlos zu erfolgen und ist nur im Falle der Verweigerung der Anerkennung bescheidmäßig darüber abzusprechen. Bei Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen ist die Anerkennung zu widerrufen. Weiterbildungskurse, die in einem anderen Bundesland anerkannt wurden oder dort als anerkannt gelten, gelten als im Sinne dieser Bestimmung anerkannt.
(3) Die Landesregierung darf den Umfang der Fortbildungsmaßnahmen unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt mit Verordnung festlegen.
(4) Die neu ausgestellte Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist befristet auszustellen. Die Landesregierung hat die Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung unter Bedachtnahme auf den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt und die Rechtsvorschriften der anderen Bundesländer mit Verordnung festzulegen.
NÖ PSMG · NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz
§ 6 § 6
…§ 6 Neuausstellung der Ausbildungsbescheinigung (1) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat über Antrag eine Ausbildungsbescheinigung neu auszustellen, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Jahren vor der Antragsstellung ein Weiterbildungskurs, der den Voraussetzungen des…
§ 20 § 20
…des Landesgesetzes LGBl. Nr. 102/2019 treten am 14. Dezember 2019 in Kraft. (3) § 4 Abs. 14 und § 6 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 104/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.…
§ 9 § 9
…§ 19 Abs. 1 Z 3) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie entsprechen. Das im NÖ PSMG festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. a dieser Richtlinie. (2) Folgende Staaten fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1: 1. EU…
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