Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe
Vorwort/Präambel
Ziel der gegenständlichen Verordnung ist die Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade ( Scaphoideus titanus ; im Folgenden: ARZ) sowie die Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe ( Grapevine flavescence dorée ; im Folgenden: GFD) im Bundesland Niederösterreich.
(1) Als Weingärten im Sinne dieser Verordnung gelten Weingartenflächen sowie Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes gemäß dem NÖ Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 3/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025.
(2) Als Vermehrungsflächen im Sinne dieser Verordnung gelten Rebschulen und Mutterrebenbestände.
(1) Die Gebiete, in denen die ARZ am stärksten verbreitet ist (im Folgenden: Hauptverbreitungsgebiete), werden in der Anlage 1 zu dieser Verordnung bestimmt.
(2) Die Hauptverbreitungsgebiete umfassen entweder das gesamte Gebiet einer Gemeinde, das Gebiet einer (oder mehrerer) Katastralgemeinde(n) einer Gemeinde oder Teile davon.
(1) Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Flächen gemäß § 2 in den Hauptverbreitungsgebieten sind verpflichtet, auf diesen Flächen befindliche Weinreben zur Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der ARZ mit Insektiziden zu behandeln. Ist die Fläche verpachtet oder besteht daran ein Fruchtgenussrecht, ist die Pächterin bzw. der Pächter oder die Fruchtnießerin bzw. der Fruchtnießer zu dieser Behandlung verpflichtet.
(2) Die Behandlung hat mit einem Insektizid, das dafür als Pflanzenschutzmittel in Österreich zugelassen ist, zu erfolgen. Sie ist zumindest zwei Mal pro Jahr im Zeitraum von Mai bis Juli nach den allgemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen.
(3) Nachweise, wie Rechnungen, über den Erwerb von Insektiziden gemäß Abs. 2 sind drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Über die Insektizidbehandlungen sind von nichtberuflichen Verwenderinnen bzw. Verwendern Aufzeichnungen zu führen, aus denen jedenfalls die Bezeichnung des Grundstückes, des angewendeten Pflanzenschutzmittels und die verwendete Menge pro Hektar sowie das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren. Für berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender gelten die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen.
Eigentümerinnen bzw. Eigentümer, Pächterinnen bzw. Pächter oder Fruchtnießerinnen bzw. Fruchtnießer von Flächen gemäß § 2 sind verpflichtet, jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens von GFD an Weinreben unverzüglich der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu melden.
(1) Die Organe gemäß § 8 Abs. 1 sind befugt, Grundstücke zu betreten bzw. zu befahren, um Weinreben auf das Vorliegen von Symptomen von GFD zu kontrollieren. Bei Vorliegen eines augenscheinlichen Verdachtes des Auftretens von GFD hat das Organ die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Umstand zu informieren und ist es befugt, Proben von Weinreben zu nehmen.
(2) Wird der Bezirksverwaltungsbehörde der Verdacht eines Befalls mit GFD bekannt, hat diese sicherzustellen, dass die erforderlichen labortechnischen Untersuchungen zur Klärung des Befalls durchgeführt werden. Ist der Bezirksverwaltungsbehörde ein Befall mit GFD in der vom Verdacht betroffenen Riede bekannt, kann von einer labortechnischen Untersuchung zur Klärung des Befalls abgesehen werden.
(3) Solange das Auftreten von GFD nicht labortechnisch bestätigt ist und ein augenscheinlicher Verdacht nach Abs. 1 vorliegt, kann das Organ gemäß § 8 Abs. 1 anordnen, dass die symptomtragenden Weinreben einer Fläche gemäß § 2 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden sind, um das Risiko einer Ausbreitung der Krankheit zu beseitigen.
(4) Wird infolge von labortechnischen Untersuchungen nach Abs. 2 der Verdacht des Befalls mit GFD bestätigt, sind die symptomtragenden Weinreben einer Fläche gemäß § 2 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden, sofern die Rodung nicht bereits erfolgt ist. Ergibt eine Kontrolle nach Abs. 1, dass auf einer Fläche gemäß § 2 mehr als 20 % symptomtragende Weinreben vorhanden sind, hat das Organ die Bezirksverwaltungsbehörde auch über diesen Umstand zu informieren. In diesem Fall ist die gesamte Anlage innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden. Die bzw. der Verpflichtete ist von der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ergebnis der labortechnischen Untersuchungen und gegebenenfalls über die Rodungspflicht zu informieren.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat weiters zum Schutz der benachbarten Gebiete mit Verordnung eine Befallszone mit einem Radius von höchstens 1 km sowie eine Pufferzone mit einem Radius von höchstens 5 km um die Befallsstelle abzugrenzen. In der Verordnung ist vorzusehen, dass Weinreben innerhalb der Befallszone, die Symptome eines Befalls mit GFD aufweisen, innerhalb einer bestimmten Frist zu roden sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die NÖ Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer umgehend über die Erlassung der Verordnung zu informieren.
(6) Die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer hat in Befalls- und Pufferzonen nach Abs. 5 weitere Untersuchungen durchzuführen oder unter ihrer Aufsicht durchführen zu lassen, um festzustellen, ob weiterhin ein Befall mit GFD vorliegt. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Verordnung aufzuheben, wenn durch mindestens zwei Vegetationsperioden hindurch, gerechnet ab der letzten labortechnischen Bestätigung von GFD, kein Befall mehr nachgewiesen wurde. Die NÖ Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind von der Aufhebung der Verordnung zu informieren.
(7) Die Organe gemäß § 8 Abs. 1 sowie nach Abs. 6 erster Satz Beauftragte sind befugt, Grundstücke zu betreten bzw. zu befahren, um zu überprüfen, ob Rodungen, die gemäß Abs. 3, 4 oder 5 bzw. durch Rechtsakte aufgrund dieser Bestimmungen angeordnet sind bzw. wurden, fristgerecht durchgeführt wurden. Ist dies nicht der Fall, hat das Organ die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Umstand zu informieren. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in der Folge mit Bescheid anzuordnen, dass symptomtragende Weinreben oder Anlagen nach Abs. 4 innerhalb einer Frist von längstens zwei Wochen zu roden sind. Für die Überprüfung der fristgerechten Durchführung solcher Rodungen gelten die ersten beiden Sätze dieses Absatzes sinngemäß.
Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Flächen gemäß § 2 in gemäß § 6 Abs. 5 festgelegten Befalls- und Pufferzonen sind verpflichtet,
- auf diesen Flächen befindliche Weinreben zur Bekämpfung der ARZ und zur Verhinderung ihrer Vermehrung und Ausbreitung mit Insektiziden zu behandeln und
- regelmäßig hinsichtlich des Verdachts eines Befalls mit GFD zu kontrollieren.
Im Fall der Verpachtung oder bei Bestehen eines Fruchtgenussrechts ist die Pächterin bzw. der Pächter oder die Fruchtnießerin bzw. der Fruchtnießer zu dieser Behandlung und Kontrolle verpflichtet. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 bis 4 sind anzuwenden.
(1) Die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung obliegt der NÖ Landesregierung und deren Überwachungsorganen. Den Bediensteten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer kommt im Anwendungsbereich dieser Verordnung die Kompetenz behördlicher Organe zu.
(2) Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 und 7 durch berufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln gilt § 14 des NÖ Pflanzenschutzmittelgesetzes (NÖ PSMG), LGBl. 6170 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025. Für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 und 7 durch nichtberufliche Verwender von Pflanzenschutzmitteln gilt § 14 NÖ PSMG in der angeführten Fassung mit Ausnahme von dessen Abs. 1a und 2a sinngemäß.
(3) Für die Überwachung der Einhaltung des § 6 gilt § 4 des NÖ Pflanzengesundheitsgesetzes (NÖ PGHG), LGBl. Nr. 100/2019.
Durch diese Verordnung werden folgende Verordnungen der Europäischen Union durchgeführt:
1. Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23. November 2016, S. 4, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung, ABl. L 2024/3115 vom 16. Dezember 2024, S. 1;
2. Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7. April 2017, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung, ABl. L 2024/3115 vom 16. Dezember 2024, S. 1.
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2028 tritt diese Verordnung außer Kraft.
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)