§ 27c § 27c
In Kraft seit 08. August 2023
Up-to-date
(1) Umweltorganisationen im Sinne des § 27b Abs. 1 steht das Recht zu, gegen Bescheide
1. gemäß § 20 Abs. 4, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten, die durch Anhang IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Artikel I der Vogelschutz-Richtlinie geschützt sind, betroffen sind, oder
2. gemäß § 17 Abs. 5
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben.
(2) Die betroffenen Bescheide sind von der Behörde im elektronischen Informationssystem des § 27a bereitzustellen. Ab dem Tag der Bereitstellung ist einer Umweltorganisation für fünf Wochen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren. Auf das Recht zur Akteneinsicht ist im Zuge der Bereitstellung hinzuweisen.
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