NÖ MobG 2024
(1) Die NÖVOG hat die in ihrem Eigentum stehende Eisenbahninfrastruktur nach dem Stand der Technik und den Erfordernissen der jeweiligen Nutzung zu warten und instand zu halten.
(2) Die NÖVOG hat die Eisenbahninfrastruktur gemäß Abs. 1 der Niederösterreich Bahnen GmbH und nach Maßgabe der verfügbaren Kapazitäten auch sonstigen interessierten Dritten zu Marktpreisen zur Verfügung zu stellen.
§ 3 NÖ MobG 2024 · NÖ MobG 2024 · NÖ Mobilitätsgesetz 2024
§ 3 Infrastruktur
(1) Die NÖVOG hat die in ihrem Eigentum stehende Eisenbahninfrastruktur nach dem Stand der Technik und den Erfordernissen der jeweiligen Nutzung zu warten und instand zu halten. (2) Die NÖVOG hat die Eisenbahninfrastruktur gemäß Abs. 1 der Niederösterreich Bahnen GmbH und nach Maßgabe der verfügbar…
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