NÖ MobG 2024
(1) Das Land Niederösterreich betraut und überträgt folgende Aufgaben an die NÖVOG:
1. Planung und Bestellung der Kraftfahrlinien- und Bedarfsverkehre in Niederösterreich, unabhängig davon, ob es sich um Personennahverkehr oder Personenregionalverkehr handelt sowie unabhängig davon, ob diese dem Kraftfahrliniengesetz oder dem Gelegenheitsverkehrsgesetz unterliegen,
2. Planung und Bestellung der Schienenverkehre der Niederösterreich Bahnen GmbH.
(2) Die Planung und Bestellung gemäß Abs. 1 hat nach Maßgabe der budgetären Mittel, die das Land Niederösterreich an die NÖVOG als Verlustabdeckung zur Verfügung stellt, zu erfolgen.
(3) Die Aufgabenübertragung nach Abs. 1 hat zur Folge, dass die NÖVOG erlösverantwortliches Verkehrsunternehmen wird. Die NÖVOG hat dabei ihre Aufgaben möglichst durch eigene Beförderungserlöse zu bedecken.
§ 2 NÖ MobG 2024 · NÖ MobG 2024 · NÖ Mobilitätsgesetz 2024
§ 2 Betrauung von NÖVOG
…und Bedarfsverkehre in Niederösterreich, unabhängig davon, ob es sich um Personennahverkehr oder Personenregionalverkehr handelt sowie unabhängig davon, ob diese dem Kraftfahrliniengesetz oder dem Gelegenheitsverkehrsgesetz unterliegen, 2. Planung und Bestellung der Schienenverkehre der Niederösterreich Bahnen GmbH. (2) Die Planung und Bestellung gemäß Abs. 1 hat nach Maßgabe der budgetären Mittel, die…
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