(1) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder der Bundesregierung, einer Landesregierung, des Nationalrates, des Bundesrates, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments sein. Die Unvereinbarkeit dauert auch bei vorzeitigem Verzicht auf das Mandat bis zum Ablauf der Gesetzgebungs- bzw. Funktionsperiode fort.
(2) Zum Präsidenten oder zur Präsidentin bzw. zum Vizepräsidenten oder zur Vizepräsidentin darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat.
(3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig, die weisungsgebunden zu besorgen ist.
(4) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen weiters keine Tätigkeit ausüben, die
1. der Würde des Amtes widerstreiten oder
2. sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert oder
3. die Vermutung einer Befangenheit (§ 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013) hervorruft oder
4. sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.
(5) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes sind verpflichtet, Tätigkeiten, die sie neben ihrem Amt ausüben, unverzüglich dem Präsidenten oder der Präsidentin zur Kenntnis zu bringen. Ob eine Tätigkeit dem Abs. 3 oder 4 unterliegt, entscheidet der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss mit Erkenntnis auf Antrag eines betroffenen Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes oder von Amts wegen.
NÖ LVGG · NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 3 § 3
…oder zur Vizepräsidentin darf nicht ernannt werden, wer eine der im Abs. 1 erster Satz bezeichneten Funktionen in den letzten fünf Jahren ausgeübt hat. (3) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes dürfen keine Tätigkeit ausüben, die Zweifel an der unabhängigen Ausübung ihres Amtes hervorrufen könnte. Insbesondere ist die Ausübung einer Tätigkeit unzulässig…
§ 5 § 5
…des Landesverwaltungsgerichtes das 65. Lebensjahr vollendet hat, durch Pensionierung bzw. Übertritt in den Ruhestand von Gesetzes wegen, 2. mit der Enthebung vom Amt (Abs. 3), 3. mit rechtskräftiger Verurteilung durch ein inländisches Gericht ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217, 312 und…
§ 9 § 9
…des Landesverwaltungsgerichtes dem Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss bereits als weiteres Mitglied oder als Ersatzmitglied an, so wird es in dieser Funktion nach Abs. 4 vertreten. (3) Im Fall der Verhinderung, des Ausschlusses oder der Befangenheit des Präsidenten oder der Präsidentin und des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin gilt Abs. 2 mit…
§ 26 § 26
… 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 zweiter Satz die Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit es nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes…
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