§ 27 § 27
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch
1. Tod oder
2.Beendigung des Amtes gemäß § 5 Abs. 2 und 4, davon ausgenommen jedoch die Fälle einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand.
(2) Die Wirksamkeit einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand oder Ausscheidung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes kann erst mit dem Zeitpunkt einer Amtsenthebung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 wirksam werden.
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