(1) Das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes endet durch
1. Tod oder
2. Beendigung des Amtes gemäß § 5 Abs. 2 und 4, davon ausgenommen jedoch die Fälle einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand.
(2) Die Wirksamkeit einer Pensionierung bzw. Versetzung in den Ruhestand oder Ausscheidung eines Mitgliedes des Landesverwaltungsgerichtes kann erst mit dem Zeitpunkt einer Amtsenthebung gemäß § 5 Abs. 3 Z 2 wirksam werden.
Rückverweise
NÖ LVGG · NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 36 § 36
…Abschnittes 2 und die Bestimmungen über den Dienstort (§ 25), über die Außerdienststellung (§ 26) und über das Ende des Dienstverhältnisses (§ 27) dieses Gesetzes weiterhin zur Anwendung. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen zu erfolgen. (2) Beamtete Bedienstete des Landes Niederösterreich, die…
§ 22 § 22
…die Änderung des Dienstortes mittels Festlegung (§ 25 Abs. 1) kommt § 121 NÖ LBG sinngemäß zur Anwendung. (4) Über § 27 Abs. 1 NÖ LBG hinaus haben die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu beachten. Sie haben sich mit voller Kraft und allem Eifer dem Dienst zu…