(1) Im Falle der Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes (§ 5 Abs. 6) entfallen die Bezüge für die Dauer der Funktion.
(2) Abweichend von Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 6 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 zweiter Satz die Bezüge im Ausmaß von 75 %, soweit es nicht einen Anspruch auf Bezugsfortzahlung nach den bezügerechtlichen Vorschriften des Bundes oder eines Landes oder nach vergleichbaren Vorschriften der Europäischen Union hat.
Rückverweise
NÖ LVGG · NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 26 § 26
(1) Im Falle der Außerdienststellung von Mitgliedern des Landesverwaltungsgerichtes (§ 5 Abs. 6) entfallen die Bezüge für die Dauer der Funktion. (2) Abweichend von Abs. 1 gebühren einem außer Dienst gestellten Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes in den Fällen des § 5 Abs. 6 in Verbindung mit §…
§ 36 § 36
…kommen jedoch die disziplinarrechtlichen, beurteilungsrechtlichen und reisegebührenrechtlichen Bestimmungen des Abschnittes 2 und die Bestimmungen über den Dienstort (§ 25), über die Außerdienststellung (§ 26) und über das Ende des Dienstverhältnisses (§ 27) dieses Gesetzes weiterhin zur Anwendung. Ein solcher Antrag hat schriftlich ohne Beifügung von Bedingungen oder Befristungen…