(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes oder eine Außenstelle. Die Landesregierung hat bei der Ernennung eines Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes gleichzeitig dessen Dienstort festzulegen. Eine spätere Änderung des Dienstortes erfolgt nach Maßgabe des Dienstpostenplanes mittels Festlegung durch den Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss auf Vorschlag des Präsidenten oder Präsidentin. Eine solche Änderung des Dienstortes bedarf der Zustimmung des betreffenden Mitglieds.
(2) Die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes haben ihre Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen, sofern ihre Abwesenheit nicht aus dienstlichen Gründen erforderlich oder nach den dienstrechtlichen Vorschriften sonst gerechtfertigt ist.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin darf unter Bedachtnahme auf die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit abweichend von Abs. 2 regeln:
1. die Erbringung der Dienstleistung außerhalb der Dienststelle,
2. die Voraussetzungen für die Besorgung der Aufgaben außerhalb der Dienststelle, insbesondere die für die Wahrung der Amtsverschwiegenheit und Datensicherheit erforderlichen Vorkehrungen,
3. Berichtspflichten über Anzahl und Art der entschiedenen Fälle außerhalb der Dienststelle,
4. für jene Tage, an denen die Dienstleistung an der Dienststelle zu erbringen ist, die zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlichen Vorkehrungen.
Rückverweise
NÖ LVGG · NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 25 § 25
(1) Dienstort der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Sitz des Landesverwaltungsgerichtes oder eine Außenstelle. Die Landesregierung hat bei der Ernennung eines Mitglieds des Landesverwaltungsgerichtes gleichzeitig dessen Dienstort festzulegen. Eine spätere Änderung des Dienstortes erf…
§ 43 § 43
…bestimmt ist. (2) Abschnitt 3 dieses Gesetzes tritt an dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) Das Gesetz über den Unabhängigen Verwaltungssenat im Land NÖ (NÖ UVSG), LGBl. 0015, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft. (4) Das Amt und das Dienstverhältnis eines Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates…
§ 22 § 22
…bis 186, 191 bis 193, 194 Abs. 1, 196 Abs. 1, 212 und 213. Auf die Änderung des Dienstortes mittels Festlegung (§ 25 Abs. 1) kommt § 121 NÖ LBG sinngemäß zur Anwendung. (4) Über § 27 Abs. 1 NÖ LBG hinaus haben die Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes die geltende Rechtsordnung unverbrüchlich zu…
§ 9 § 9
…einem Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes zukommenden Geschäften oder Aufgaben (§ 4 Abs. 2), 7. die Änderung des Dienstortes von Mitgliedern durch Festlegung (§ 25 Abs. 1). 8. (entfällt durch LGBl. Nr. 44/2017) (9) Der Personal- und Geschäftsverteilungsausschuss ist nur bei Anwesenheit aller Mitglieder beschlussfähig. In den Fällen…