(1) Das Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt:
Gehaltsstufe Euro
| 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 | 6821,8 7008,6 7195,6 7382,5 7569,4 7756,5 7943,6 8130,5 8319,4 8504,7 8693,8 8882,7 9069,7 9256,9 9444,7 9633,1 9819,8 |
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:
Gehaltsstufe Euro
| 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 |
(3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.
(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Stichtag (§ 7 NÖ LBG) und die Vorrückung (§ 69 NÖ LBG) maßgebend.
(5) Das Höchstausmaß der Anrechnung bei Beginn eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 22 Abs. 1 im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 lit.b NÖ LBG beträgt 10 Jahre.
(6) Mit dem Gehalt sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.
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