(1) Das Gehalt eines Mitgliedes (§ 2 Abs. 1) bei Vollbeschäftigung beträgt:
Gehaltsstufe Euro
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 | 6603,9 6784,7 6965,7 7146,7 7327,6 7508,7 7689,8 7870,8 8053,6 8233,0 8416,1 8598,9 8780,0 8961,2 9143,0 9325,4 9506,1 |
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Gehalt des Präsidenten oder der Präsidentin bei Vollbeschäftigung:
Gehaltsstufe Euro
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 | 8974,8 9255,6 9536,3 9817,2 10098,0 10378,9 10659,7 10940,4 11220,7 11493,9 11777,6 12055,8 12334,3 12612,8 12891,4 13162,1 13431,8 |
(3) Der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin erhält zusätzlich zum Gehalt gemäß Abs. 1 für die Wahrnehmung der Vertretung des Präsidenten oder der Präsidentin eine pauschale Abgeltung von 25 % der Differenz der Gehaltsstufe 3 seiner oder ihrer Gehaltstabelle und der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin.
(4) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Stichtag (§ 7 NÖ LBG) und die Vorrückung (§ 69 NÖ LBG) maßgebend.
(5) Das Höchstausmaß der Anrechnung bei Beginn eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 22 Abs. 1 im Sinne des § 7 Abs. 2 Z 1 lit.b NÖ LBG beträgt 10 Jahre.
(6) Mit dem Gehalt sind alle durch das Mitglied zu leistenden mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten.
Rückverweise
NÖ LVGG · NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 24 § 24
…der Gehaltsstufe 3 der Gehaltstabelle des Präsidenten oder der Präsidentin. (4) Für die besoldungsrechtliche Stellung der Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes ist der Stichtag (§ 7 NÖ LBG) und die Vorrückung (§ 69 NÖ LBG) maßgebend. (5) Das Höchstausmaß der Anrechnung bei Beginn eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gemäß § 22…