§ 23 § 23
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Mit Wirksamkeit der Ernennung erwirbt das Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf den Dienstbezug, auf die Sonderzahlung (§ 68 NÖ LBG) und auf weitere besoldungsrechtliche Ansprüche gemäß den Bestimmungen des 5. Abschnittes (Besoldungsrecht) des NÖ LBG, soweit diese nicht gemäß § 22 Abs. 3 ausgenommen sind.
(2) Der Dienstbezug ist das Gehalt zuzüglich einer allfälligen Teuerungsvergütung.
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