(1) Das Nähere über die Führung der Geschäfte ist in einer von der Vollversammlung zu erlassenden Geschäftsordnung des Landesverwaltungsgerichtes unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu regeln. Diese hat jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über:
1. die Einladung zur Vollversammlung und deren Ablauf (§ 8),
2. den Vorgang bei einem Beschluss im Umlaufweg gemäß § 9 Abs. 8 Z 6,
3. den Vorgang bei der Beratung und Abstimmung in einem Senat (§ 14),
4. die Aufnahme der Verhandlungsschrift über die öffentliche mündliche Verhandlung, die Ausarbeitung und Fertigung der Erledigungen.
(2) In der Geschäftsordnung dürfen keine Angelegenheiten geregelt werden, die Gegenstand einer Regelung nach den dienstrechtlichen Vorschriften sind.
(3) Die Geschäftsordnung ist vom Präsidenten oder der Präsidentin durch Kundmachung im Internet zu verlautbaren und überdies durch Anschlag an der Amtstafel des Landesverwaltungsgerichtes bekannt zu machen.
Rückverweise
NÖ LVGG · NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 8 § 8
…ihres Ausschlusses gilt § 7 Abs. 1. (2) Der Vollversammlung obliegen folgende Angelegenheiten: 1. die Erlassung und die Änderung der Geschäftsordnung (§ 20), 2. die Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht (§ 21), 3. die Wahl und Abberufung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses und ihrer Ersatzmitglieder sowie…
§ 33 § 33
…1) Die nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz und die nach § 32 Abs. 2 bis zum 30. September 2013 ernannten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die konstituierende Vollversammlung…