(1) Die nach dem NÖ Landesverwaltungsgerichts-Übergangsgesetz und die nach § 32 Abs. 2 bis zum 30. September 2013 ernannten Mitglieder des Landesverwaltungsgerichtes bilden die konstituierende Vollversammlung.
(2) Der Präsident oder die Präsidentin hat die konstituierende Vollversammlung nach Bedarf einzuberufen.
(3) Der konstituierenden Vollversammlung obliegen
1. die Erlassung der Geschäftsordnung (§ 20) und
2. nach Maßgabe des § 9 die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses.
(4) Auf die Tätigkeit der konstituierenden Vollversammlung ist § 8 anzuwenden.
(5) Die Geschäftsordnung ist mit 1. Jänner 2014 in Kraft zu setzen. Sie darf jedoch bereits vor diesem Zeitpunkt verlautbart werden.
(6) Die Bestellung der weiteren Mitglieder des Personal- und Geschäftsverteilungsausschusses hat bis zum 31. Oktober 2013 zu erfolgen.
Rückverweise
NÖ LVGG · NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz
§ 35 § 35
…ihrer Ernennung noch nicht in einem Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich stehen, gebührt für die erforderliche Mitwirkung an den vorbereitenden Maßnahmen nach den §§ 33 und 34 ein Aufwandersatz. Dieser beträgt für jede angefangene Stunde 40,- Euro, mindestens jedoch 100,- Euro für jede Sitzung. Dies gilt gegebenenfalls auch für die…