§ 8 Name der Stiftung — NÖ LStFG
(1) Der Name der Stiftung hat zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.
(2) (entfällt)
(3) (entfällt)
(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihren Namen zu führen.
§ 8 NÖ LStFG · NÖ LStFG · NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz
§ 8 Name der Stiftung
…Name der Stiftung § 8 (1) Der Name der Stiftung hat zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder…
§ 27 Fondssatzung
…jährliche Rechnungslegung an die Fondsbehörde hinsichtlich des Vermögens des Fonds sowie über Rechtsgeschäfte, die nach diesem Gesetz zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Fondsbehörde bedürfen, 8. Bestimmungen über die Auflösung des Fonds und die Zuwendung des bei einer Auflösung des Fonds noch vorhandenen Vermögens (§ 36 Abs. 1 und…
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