(1) Der Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte Vermögen des Fonds, die dem Fondsnamen zugrunde liegen, geändert haben.
(2) Der Sitz des Fonds kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist und der neue Sitz im Inland liegt.
(3) Eine Änderung des Fondszweckes und des für den Fondsgenuß in Betracht kommenden Personenkreises darf nur dann erfolgen, wenn ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder den Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.
(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Fondsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Fondsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für den Fonds zweckentsprechend ist.
NÖ LStFG · NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz
§ 34 Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung
…Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung § 34 (1) Der Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte Vermögen des Fonds, die dem…
§ 33 Änderung der Fondssatzung
…der Fondssatzung § 33 (1) Die Änderung der Fondssatzung kann durch Beschluß der Fondsorgane erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Satzungsänderung nach § 34 vorliegen. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Fondsbehörde. (2) Die Fondsbehörde hat den Fondsorganen die Änderung der Fondssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Fondszweckes…
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