§ 29 Aufsicht über Fonds
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 29 Aufsicht über Fonds — NÖ LStFG
Die Fonds unterliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes der Aufsicht der Fondsbehörde. Diese hat die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Fondsvermögens sowie die Erfüllung des Fondszweckes sicherzustellen.