§ 22 Voraussetzung für die Errichtung eines Fonds
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Zur Errichtung eines Fonds sind die Erklärung des Fondsgründers, durch Zweckwidmung eines bestimmten Vermögens einen Fonds errichten zu wollen, sowie die Vorlage der Satzung des Fonds und die Bekanntgabe der Verwaltungs- und Vertretungsorgane, erforderlich.
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