(1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde.
(2) Die Stiftungsbehörde hat den Stiftungsorganen die Änderung der Stiftungssatzung aufzutragen, soweit dies zur Verwirklichung des Stifterwillens (§ 10 Abs. 4 letzter Satz) erforderlich ist. Kommen die Stiftungsorgane dieser Aufforderung nicht innerhalb von acht Wochen nach, so hat die Stiftungsbehörde die Stiftungssatzung entsprechend zu ändern.
(3) Im Verfahren über die Satzungsänderung ist § 10 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.
(4) Die geänderte Stiftungssatzung ist mit dem Antrag auf Genehmigung der Satzungsänderung der Stiftungsbehörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Diese hat die erfolgte Genehmigung auf der geänderten Stiftungssatzung zu beurkunden und eine Ausfertigung dem Vertretungsorgan der Stiftung auszuhändigen.
(5) (entfällt)
NÖ LStFG · NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz
§ 16 Änderung der Stiftungssatzung
…Änderung der Stiftungssatzung § 16 (1) Die Änderung der Stiftungssatzung kann durch Beschluß der Stiftungsorgane erfolgen, wobei der Stifterwille zu beachten ist. Dieser Beschluß bedarf der Genehmigung der Stiftungsbehörde. (2…
§ 18 Umwandlung von Stiftungen in Stiftungsfonds
…Stifterwillen nicht anderes entspricht. (2) Die Umwandlung einer Stiftung in einen Stiftungsfonds hat durch Änderung der Stiftungssatzung zu erfolgen. Auf diese Satzungsänderung ist § 16 sinngemäß anzuwenden. (3) Auf einen Stiftungsfonds finden die Bestimmungen des III. Abschnittes über Fonds sinngemäß Anwendung.…
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