§ 11 Stiftungsorgane
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 11 Stiftungsorgane — NÖ LStFG
Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung sind der Stiftungsbehörde die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Nominierung einverstanden sein.
§ 11 NÖ LStFG · NÖ LStFG · NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz
§ 11 Stiftungsorgane
…Stiftungsorgane § 11 Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung sind der Stiftungsbehörde die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Nominierung einverstanden sein.…
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