§ 11 Stiftungsorgane
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Gleichzeitig mit der Stiftungssatzung sind der Stiftungsbehörde die vorgesehenen Verwaltungs- und Vertretungsorgane der Stiftung namentlich vorzuschlagen. Diese müssen mit ihrer Nominierung einverstanden sein.
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