(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
a) die Entgegennahme von Berichten der Dienststellenpersonalvertretung;
b) die Beschlußfassung über die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung.
Rückverweise
NÖ LPVG · NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 6 § 6
…Wenn ein Mitglied der Landespersonalvertretung den Vorsitz führt, dann ist dieses in der Dienststellenversammlung nicht stimmberechtigt, außer es handelt sich um einen Bediensteten der Dienststelle. (5) In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Die Dienststellenpersonalvertretung kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 4 als…
§ 21 § 21
…Dienststellenpersonalvertretung bei Anwesenheit von 3/4 ihrer Mitglieder mit 2/3 Mehrheit den Rücktritt beschließt; d) wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung der Dienststellenpersonalvertretung beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b); e) wenn die Funktionsperiode der Landespersonalvertretung abläuft sowie im Falle des Abs. 2. (4) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der Landespersonalvertretung…