(1) Die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung kann über Vorschlag des Obmannes für besonders große oder organisatorisch trennbare Teile einer Dienststelle sowie für örtlich getrennt untergebrachte Teile der Dienststelle für die Dauer der Funktionsperiode Vertrauenspersonen einrichten, wenn dies, unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststelle, der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist. Für jede Vertrauensperson ist ein Stellvertreter einzurichten. Der Beschluss der Dienstellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung über die Einrichtung ist durch Anschlag im jeweiligen Teil der Dienststelle kundzumachen.
(2) Die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung ist befugt, über Vorschlag des Obmannes Bedienstete zu Vertrauenspersonen und deren Stellvertretern zu bestellen, die in diesem Teil der Dienststelle beschäftigt sind. Vor der beabsichtigten Bestellung ist den Bediensteten des betroffenen Dienststellenteiles Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist jeweils einen Bediensteten des betroffenen Dienststellenteiles namhaft zu machen. Die Bestellung der Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter sind sowohl den Bediensteten der jeweiligen Dienststellenteile als auch den Dienstellenleitungen in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Vertrauenspersonen haben die ihnen vom Obmann übertragenen Geschäfte, unter der Verantwortung des Obmannes, in seinem Auftrag und nach seinen Weisungen zu besorgen; sie sind ihm für die ordnungsgemäße Besorgung verantwortlich. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben agieren die Vertrauenspersonen als Personalvertreter im Sinne dieses Landesgesetzes.
(4) Eine Abberufung der Vertrauenspersonen und deren Stellvertreter ist jederzeit durch die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung über Vorschlag des Obmannes möglich. Bei Verlust der Voraussetzungen für seine Bestellung oder bei einem freiwilligen Ausscheiden aus der Funktion ist ein Beschluss der Dienststellenpersonalvertretung nicht erforderlich. Eine Nachbesetzung erfolgt gemäß § 4a Abs. 2.
Rückverweise
NÖ LPVG · NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 24 § 24
…1) Die Personalvertreter, die Mitglieder der Fachausschüsse, die Vertrauenspersonen gemäß § 4a und die Mitglieder der Wahlkommissionen haben entsprechend den bundesverfassungsgesetzlichen Vorgaben den Grundsatz der Informationsfreiheit zu wahren. Sie sind, soweit erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt…
§ 4a § 4a
…1) Die Dienststellenpersonalvertretung beim Amt der NÖ Landesregierung kann über Vorschlag des Obmannes für besonders große oder organisatorisch trennbare Teile einer Dienststelle sowie für örtlich getrennt untergebrachte Teile der Dienststelle für die…
§ 25 § 25
…nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer solchen Dienststelle zugeteilt werden. Die Mitglieder der Wahlkommissionen und Bedienstete gemäß §§ 4a und 10, dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen oder nur mit Zustimmung der Dienststellen- bzw. Landespersonalvertretung zu einer anderen Dienststelle versetzt…