(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit darstellen. Für Landesbedienstete, die nicht einer solchen Einrichtung angehören, sind durch die Landespersonalvertretung organisatorische Einheiten zu bilden, die ebenfalls als Dienststelle gelten.
(2) Bei jeder Dienststelle ist eine Dienststellenpersonalvertretung zu bilden.
(3) Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare Dienststellen sowie für örtlich getrennt untergebrachte (unterschiedliche Dienstorte) Dienststellen können mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, wenn dies, unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen, der Wahrung der Interessen der Bediensteten dienlich ist.
(4) Für welche Dienststellen eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung und für welche Dienststellen mehrere Dienststellenpersonalvertretungen zu bilden sind, hat die Landespersonalvertretung zu bestimmen. Hiebei ist dafür zu sorgen, daß für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Dienststellenpersonalvertretung geschaffen wird. Wenn für zwei oder mehrere Dienststellen eine gemeinsame Dienststellenpersonalvertretung oder für eine Dienststelle mehrere Dienststellenpersonalvertretungen gebildet werden, so gelten die zusammengefaßten oder getrennten Dienststellen im Sinne der folgenden Bestimmungen als eine Dienststelle.
(5) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist in den Amtlichen Nachrichten des Amtes der NÖ Landesregierung und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen kundzumachen.
(6) Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere
a) das Amt der NÖ Landesregierung;
b) die Bezirkshauptmannschaften;
c) die Gebietsbauämter;
d) die Landesstraßenbauabteilungen;
e) die Straßenmeistereien;
f) die sozialpädagogischen Betreuungszentren;
g) die NÖ Agrarbezirksbehörde;
h) die Kindergärten, die einem Dienststellenleiter in einem abgegrenzten räumlichen Bereich unterstellt sind.
Rückverweise
NÖ LPVG · NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 14 § 14
…Abs. 2 lit. a, f bis s, Abs. 3 lit. a, b, f, g, h, j, k, l und Abs. 4 lit. a bis i und k bis m, umschriebenen Aufgaben und Befugnisse sind ausschließlich der Landespersonalvertretung vorbehalten. (2) Die übrigen Aufgaben und Befugnisse gemäß…
§ 3 § 3
…1) Die Organe der Personalvertretung sind: a) die Dienststellenversammlung; b) die Dienststellenpersonalvertretung (DPV); c) die Landespersonalvertretung beim Amte der NÖ Landesregierung; d) der Obmann der Landespersonalvertretung; e) die Wahlkommissionen. (2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenpersonalvertretung erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle für die sie gebildet…
§ 26 § 26
…und Weiterbildungen gemäß § 13 Abs. 3 lit. f, e) der Bediensteten gemäß Abs. 3, f) der Teilnehmer an Dienststellenversammlungen bei zusammengefaßten Dienststellen gemäß § 4 Abs. 4, soferne die Dienststelle in Niederösterreich liegt. (3) Zur Bewältigung der im § 2 aufgezählten Aufgaben ist dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem…