Die Personalvertretung als Körperschaft öffentlichen Rechts ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Sie kann auf begründetes Verlangen und gegen Ersatz der Kosten kollektivvertragsfähigen, auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhenden Berufsvereinigungen von Bediensteten die zur Vertretung von Bediensteteninteressen notwendigen personenbezogenen Daten übermitteln.
NÖ LPVG · NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 30 § 30
…2017 in Kraft. (3) Die Überschrift des § 12, § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 2 und § 29 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. (4) § 24 in der Fassung…
§ 29 § 29
…§ 29 Datenschutz Die Personalvertretung als Körperschaft öffentlichen Rechts ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben dient…
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