§ 28 § 28
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen.
(2) Gesetzwidrige Beschlüsse der Personalvertretungen sind von der Landesregierung aufzuheben.
(3) Auf das Verfahren vor der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl.Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, anzuwenden.
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