§ 27 § 27
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Personalvertretungen, sowie in der Wahlwerbung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte und Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden