(1) Die Landespersonalvertretung kann zur Abgabe von Gutachten und Vorbereitung von Anträgen, oder zur Wahrung besonderer Interessen einzelner Bedienstetengruppen Fachausschüsse bestellen, deren Mitglieder nicht der Landespersonalvertretung angehören müssen. Ein Mitglied der Landespersonalvertretung kann gleichzeitig auch mehreren Fachausschüssen angehören. Die Fachausschüsse wählen aus ihrer Mitte einen Obmann und einen Obmannstellvertreter. Den Beratungen der Fachausschüsse können auch sachverständige Bedienstete und Experten beigezogen werden, die nicht dem Fachausschuss angehören. Hiebei ist die Inanspruchnahme des sachverständigen Bediensteten rechtzeitig dessen Dienststellenleiter anzuzeigen.
(2) Hinsichtlich der Wahl der Ausschüsse, sowie deren Organe, finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 4 und 5 sinngemäß Anwendung.
(3) Der Obmann und der (die) Obmannstellvertreter können ihre Funktion jederzeit durch schriftliche Erklärung zurücklegen. In diesem Falle ist binnen 4 Wochen eine Ergänzungswahl nach den Bestimmungen des § 9 Abs. 3, 4 und 5 durchzuführen.
Rückverweise
NÖ LPVG · NÖ Landes-Personalvertretungsgesetz
§ 26 § 26
…dienstrechtlichen Bestimmungen: a) der Personalvertreter, b) der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen, c) der Mitglieder, der Experten und der sachverständigen Bediensteten von Ausschüssen gemäß § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 5, d) zur Teilnahme an Schulungen und Weiterbildungen gemäß § 13 Abs. 3 lit. f, e) der Bediensteten gemäß…
§ 23 § 23
…Funktion gelten als dienstliche Verrichtung und sind daher bei Erstellung des Dienstplanes sowie der Arbeitseinteilung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für beigezogene Bedienstete nach § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 5. Die Personalvertretungen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. (2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein…