(1) Die Mitglieder der Dienststellenpersonalvertretung sind in Ausübung ihrer Tätigkeit der Dienststellenversammlung, die Mitglieder der Landespersonalvertretung dieser gegenüber, verantwortlich. Die Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlkommissionen dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt und hinsichtlich der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und der Aufstiegsmöglichkeiten nicht benachteiligt werden. Tätigkeiten in Ausübungen dieser Funktion gelten als dienstliche Verrichtung und sind daher bei Erstellung des Dienstplanes sowie der Arbeitseinteilung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für beigezogene Bedienstete nach § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 5. Die Personalvertretungen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.
(2) Die Funktion als Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt.
(3) Dem Obmann der Landespersonalvertretung und dem Obmann der Dienststellenpersonalvertretung des Amtes der Landesregierung kommen gegenüber den ihnen zugeteilten Bediensteten (§ 26) die Stellung eines Abteilungsleiters des Amtes der Landesregierung zu.
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