(1) Den Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung nach diesem Gesetz eine Urlaubsabgeltung. Sofern Vertragsbedienstete in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden, liegt keine Beendigung im Sinne des ersten Satzes vor.
(2) Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des § 47 Abs. 4 reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
(3) Die Urlaubsabgeltung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Urlaubes der Kalenderjahre, für die der Erholungsurlaub noch nicht verfallen ist, verbleibt. Für das laufende Kalenderjahr ist dabei von der am Ende des Dienstverhältnisses bzw. von der vor der Pensionierung erreichten besoldungsrechtlichen Stellung und für die vergangenen Kalenderjahre von der im Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Urlaub gebührt keine Urlaubsabgeltung. Für jede verbleibende Stunde beträgt die Urlaubsabgeltung 0,577 % des Dienstbezuges und weiterer anteiliger während des Erholungsurlaubes gebührender Ansprüche mit Ausnahme jener gemäß § 60 Abs. 8. Die Urlaubsabgeltung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Bediensteten endet.
(4) Bei Bediensteten, deren Dienstzeit in § 33 Abs. 5 geregelt ist, sind vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß neben
1. dem verbrauchten zusätzlichen Erholungsurlaub und
2. den Tagen des Ferienurlaubes (§ 47 Abs. 5)
zusätzlich auch
3. die Schließtage gemäß § 22 Abs. 5 NÖ Kindergartengesetz 2006, LGBl. 5060,
abzuziehen. Im Falle der Z 2 und Z 3 sind nur jene Tage abzuziehen, die auf einen Werktag mit Ausnahme Samstag fallen und an denen keine Dienstverhinderung wegen Krankheit oder Unfall vorlag sowie auch keine Aus- und Weiterbildungsveranstaltung besucht wurde. Bei einem tageweisen Abzug ist jenes Ausmaß an Stunden abzuziehen, welches an dem jeweiligen Tag zu leisten wäre.
(5) Wenn bereits für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, über den für dieses Kalenderjahr zustehenden aliquoten Jahresurlaub hinaus Urlaub konsumiert wurde, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis
1. von Vertragsbediensteten durch vorzeitigen Austritt ohne wichtigen Grund, durch Entlassung oder Kündigung aus ihrem Verschulden oder wegen Beendigung durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest fünf Arbeitstagen
2. von beamteten Bediensteten durch Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses aus einem der in § 15 Abs. 4 Z 1, 3 oder 4 genannten Gründe, Austritt oder Entlassung
endet. Dafür ist der Jahresurlaubsanspruch im Verhältnis der in diesem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu aliquotieren.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 132b § 132b
…Anspruch genommen, ist der Erholungsurlaub abweichend vom ersten Satz unmittelbar vor der jeweiligen Freistellung zu verbrauchen. (3) Auf den nicht verfallenen Erholungsurlaub kommt § 93 - mit Ausnahme der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod - nicht zur Anwendung.…