(1) Bei vollbeschäftigten Bediensteten, die das 57. Lebensjahr vollendet haben, verfällt abweichend von § 46 Abs. 7 der 160 Arbeitsstunden übersteigende und unverbrauchte Teil des Anspruches auf Erholungsurlaub sowie ein allfälliger zusätzlicher Erholungsurlaub (§ 132c) zum jeweiligen Verfallszeitpunkt nicht. Bei einer Teilzeitbeschäftigung in dem Kalenderjahr, in dem der vom Verfall betroffene Urlaubsanspruch entstanden ist, reduzieren sich die 160 Arbeitsstunden entsprechend dem Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(2) Der Verbrauch dieses nicht verfallenen Erholungsurlaubes hat frühestens unmittelbar vor dem tatsächlichen Pensionsantritt zu erfolgen und ist frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme zu beantragen. Der Verbrauch eines nicht verfallenen Erholungsurlaubes durch eine Dienststellenleitung bedarf der Genehmigung durch die Dienstbehörde. Sofern nicht wesentliche dienstliche Interessen entgegenstehen, kann auf Antrag ein vorzeitiger (teilweiser) Verbrauch bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen durch die Dienstbehörde genehmigt werden. Wird eine Freistellung gemäß § 132 oder § 132a in Anspruch genommen, ist der Erholungsurlaub abweichend vom ersten Satz unmittelbar vor der jeweiligen Freistellung zu verbrauchen.
(3) Auf den nicht verfallenen Erholungsurlaub kommt § 93 - mit Ausnahme der Beendigung des Dienstverhältnisses durch Tod - nicht zur Anwendung.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 4 § 4
…Person besetzt ist, die eine Freistellung gemäß § 132 und § 132a in Anspruch nimmt oder den nicht verfallenen Erholungsurlaub gemäß § 132b vor dem tatsächlichen Pensionsantritt verbraucht (scheidende Person). Ab diesem Zeitpunkt endet auch eine allfällige Funktionsbestellung der scheidenden Person kraft Gesetzes und es kann ab…
§ 82 § 82
…der Voraussetzungen abgegeben werden. Wird ein Alterssabbatical (§ 132) oder eine Jubiläumsfreistellung (§ 132a) in Anspruch genommen oder nicht verfallener Erholungsurlaub (§ 132b) verbraucht, ist das Ansuchen um Pensionierung frühestens ein Jahr und spätestens 3 Monate vor der beabsichtigten Inanspruchnahme einzubringen. Dies gilt auf Verlangen der Dienstbehörde sinngemäß…