Der Austritt kann ohne Angabe von Gründen erklärt werden. Diese Erklärung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses aus dem Grund des § 83 Abs. 1 Z 6 ist dem Austritt aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gleichzuhalten.
§ 65 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 65 § 65
…Auszahlung gestorben sind, gebührt die Jubiläumsbelohnung zur ungeteilten Hand. Dies gilt auch für die Jubiläumsbelohnung nach Abs. 7 . (9) Durch Austritt gemäß § 84 , Entlassung gemäß § 86 oder § 90 sowie durch unberechtigten vorzeitigen Austritt von Vertragsbediensteten erlischt der Anspruch auf die Jubiläumsbelohnung.…
§ 83 Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
…1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch 1. Austritt ( § 84 ), 2. Ausscheidung ( § 85 ), 3. Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses ( § 15 Abs. 2 und 3 ), 4. Entlassung ( § 86 ), 5. den…
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