§ 83 Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
NÖ LBG
Gliederung
6. Abschnitt: Ende des Dienstverhältnisses § 83
§ 83 Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
(1) Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis wird aufgelöst durch
1.Austritt (§ 84),
2.Ausscheidung (§ 85),
3.Kündigung des provisorischen Dienstverhältnisses (§ 15 Abs. 2 und 3),
4.Entlassung (§ 86),
5.den Verlust der Aufnahmebedingungen gemäß § 8 Abs. 1 Z 1,
6. Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft,
7. Tod.
(2) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses erlöschen – auch für die Angehörigen – alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.
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