§ 214 § 214
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Pensionierte beamtete Bedienstete sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen in der Pension obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
§ 214 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 214 § 214
…§ 214 Verantwortlichkeit der pensionierten beamteten Bediensteten Pensionierte beamtete Bedienstete sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der…