Rückverweise
Das vorsitzende Mitglied hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 211 § 211
…§ 211 Vollzug des Disziplinarerkenntnisses Das vorsitzende Mitglied hat nach Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe durch die Dienstbehörde zu veranlassen.…