Auf Grund einer nur von den jeweiligen Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu deren Ungunsten abgeändert werden.
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 210 § 210
…§ 210 Beschwerde der Beschuldigten Auf Grund einer nur von den jeweiligen Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu deren Ungunsten abgeändert werden.…
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