LandesrechtNiederösterreichLandesesetzeNÖ Landes-Bedienstetengesetz§ 204

§ 204§ 204

In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date

(1) Die Disziplinarkommission hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige zu entscheiden, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind im Auftrag des vorsitzenden Mitglieds durchzuführen.

(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, ist dieser Einleitungsbeschluss den jeweiligen Beschuldigten, dem Disziplinaranwalt oder der Disziplinaranwältin und dem Amt der Landesregierung zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung der Disziplinarkommission einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben.

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