§ 203 § 203 — NÖ LBG
Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.
§ 203 NÖ LBG · NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 203 § 203
…§ 203 Aufbewahrung der Akten Nach endgültigem Abschluss des Disziplinarverfahrens sind die Akten unter Verschluss aufzubewahren.…
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