§ 190 § 190
In Kraft seit 30. Januar 2018
Up-to-date
(1) Zustellungen an die Parteien haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2) Sofern die Beschuldigten Rechtsbeistände haben, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Rechtsbeistand zuzustellen. Ist der Rechtsbeistand zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Rechtsbeistand zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für die Beschuldigten treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Rechtsbeistand ein.
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