§ 164 § 164
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
§ 164 § 164 — NÖ LBG
Auf die Dauer der Abgängigkeit der überlebenden Ehegatten von beamteten Bediensteten sind die von beamteten Bediensteten hinterlassenen Halbwaisen wie Vollwaisen zu behandeln.
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