Der Anspruch auf Pension erlischt durch
1. Verzicht,
2. Austritt,
3. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
4. eine von einem inländischen Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen erfolgte
a) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
b) Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, wenn die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt,
c) Anordnung einer Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum.
Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
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