(1) Für Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Wahlkommission als Wahlbehörde hat die Aufgaben einer Bezirkswahlbehörde und einer Gemeindewahlbehörde zu besorgen.
(3) Die Muster Anlagen 1 und 4 sind für die Verwendung durch die Wahlkommission mit entsprechender Bezeichnung zu versehen.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 21 § 21
…Berichtigungsantrag hat binnen acht Tagen nach Ablauf der Frist gemäß § 19 Abs. 1 die Gemeindewahlbehörde bzw. die Wahlkommission zu entscheiden. § 7 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 findet Anwendung. (2) Die Gemeindewahlbehörde…
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