§ 7 § 7
In Kraft seit 14. Juni 2022
Up-to-date
(1) Für Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, wird eine Wahlkommission gebildet. Sie besteht aus einem vom Landeshauptmann zu bestellenden rechtskundigen Beamten als Vorsitzenden und Wahlleiter sowie aus vier Beisitzern. § 2 Abs. 2 gilt sinngemäß.
(2) Die Wahlkommission als Wahlbehörde hat die Aufgaben einer Bezirkswahlbehörde und einer Gemeindewahlbehörde zu besorgen.
(3) Die Muster Anlagen 1, 4 und 5 sind für die Verwendung durch die Wahlkommission mit entsprechenden Bezeichnungen zu versehen.
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