§ 48 § 48
§ 48 § 48 — NÖ LAK-WO
(1) Hat sich der Wähler entsprechend ausgewiesen und ist er im Wählerverzeichnis eingetragen und scheint zu diesem Zeitpunkt die Anmerkung über das Einlangen der Briefwahlunterlage im Wählerverzeichnis nicht auf, so erhält er vom Wahlleiter das leere Wahlkuvert und für die Ausübung des Wahlrechtes den amtlichen Stimmzettel für die Wahl in die Landarbeiterkammer.
(2) Der Wahlleiter hat den Wähler anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle und legt das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung eines amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen, und begehrt er die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und ihm ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten Stimmzettel vor der Wahlbehörde durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Will der Wähler seine Stimme brieflich abgeben, dann hat er den übermittelten amtlichen Stimmzettel auszufüllen und diesen in das Wahlkuvert zu legen. Sodann ist das den amtlichen Stimmzettel enthaltene Wahlkuvert tunlichst ungefaltet in das Rücksendekuvert zu legen, letzteres zu verschließen und mit dem lesbaren Namen und der Anschrift des Wählers (Absenders) zu versehen und im Postweg oder durch Boten oder gegebenenfalls auch persönlich an die Wahlbehörde zu übermitteln.
Sofern Sprengelwahlbehörden gebildet sind oder bei der zuständigen Gemeinde kein Einlaufkasten vorhanden ist, müssen Briefwahlunterlagen spätestens zwei Tage vor dem Wahltag bis 12 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde einlangen. Sind keine Sprengelwahlbehörden gebildet, können Briefwahlunterlagen am Wahltag bis eine halbe Stunde vor Beginn der festgesetzten Wahlzeit in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten der zuständigen Gemeinde eingeworfen werden. Das Einwerfen in den Einlaufkasten gilt als Einlangen bei der Gemeindewahlbehörde. Darüber hinaus können Briefwahlunterlagen am Wahltag bei der Gemeindewahlbehörde, sofern in einer Gemeinde Sprengelwahlbehörden eingerichtet sind, nur mehr bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde während der für die Wahlhandlung festgesetzten Zeit abgegeben werden.
(4a) Der Wahlleiter hat am Wahltag eine halbe Stunde vor Beginn der festgesetzten Wahlzeit den Einlaufkasten zu leeren.
(5) Die bei der Wahlbehörde rechtzeitig eingelangten Briefumschläge sind vom Wahlleiter unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens ungeöffnet zu sammeln und gegebenenfalls am Wahltag der zuständigen Sprengelwahlbehörde auszufolgen. Ihr Einlangen ist unverzüglich im Wählerverzeichnis in der Rubrik “Anmerkung” durch den Buchstaben “B” vorzumerken. Die Briefumschläge sind bis zur Eröffnung am Wahltag (§ 55 Abs. 3) unter Verschluß zu halten. Nach Abschluß der Stimmenabgabe eingelangte Briefumschläge sind unter Angabe des Datums und der Uhrzeit des Einlangens mit dem Vermerk “verspätet” zu versehen und ungeöffnet dem Wahlakt anzuschließen. Sie finden bei der Stimmenzählung keine Berücksichtigung.
(6) Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl ist nichtig, wenn
1. die Briefwahlunterlage gegebenenfalls nicht zwei Tage vor dem Wahltag bis 12 Uhr bei der Gemeindewahlbehörde oder am Wahltag nicht rechtzeitig bei der Gemeindewahlbehörde oder gegebenenfalls nicht bis zum Wahlschluss bei der zuständigen Sprengelwahlbehörde eingelangt ist oder
2. die Briefwahlunterlage kein oder ein anderes Wahlkuvert oder mehrere andere Wahlkuverts als das amtliche Wahlkuvert enthält oder
3. die Briefwahlunterlage zwei oder mehrere Wahlkuverts enthält oder
4. die Briefwahlunterlage Stimmzettel ohne Wahlkuvert enthält oder
5. die Prüfung der Briefwahlunterlage auf Unversehrtheit ergeben hat, dass sie derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts nicht ausgeschlossen werden kann.