(1) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgegeben oder übersendet hat, wird, unbeschadet der Bestimmung des § 48 Abs. 5 vierter Satz, von einem Beisitzer in das Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl und unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl des Wählerverzeichnisses eingetragen oder dementsprechend in einem elektronisch geführten Abstimmungsverzeichnis erfasst. Gleichzeitig wird sein Name von einem zweiten Beisitzer im Wählerverzeichnis abgestrichen.
(2) Die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses wird von einem zweiten Beisitzer in der Rubrik “abgegebene Stimme” des Wählerverzeichnisses an entsprechender Stelle vermerkt.
NÖ LAK-WO · NÖ Landarbeiterkammer-Wahlordnung
§ 55 § 55
…Ergebnisermittlung nicht einbezogen werden. (3) Sonach hat die Wahlbehörde die rechtzeitig eingelangten Briefumschläge zu öffnen, ihnen die Wahlkuverts nach Anmerkung der Stimmenabgabe gemäß § 49 Abs. 1 zu entnehmen und diese ungeöffnet in die Wahlurne zu geben. Briefwahlunterlagen, bei denen ein Nichtigkeitsgrund gemäß § 48 Abs. 6…
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