(1) Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der NÖ Landarbeiterkammer. Sie kann auch automatisiert erfolgen.
(2) Die Wählerverzeichnisse sind aufgrund der Mitgliederevidenz gemäß § 2a des NÖ Landarbeiterkammergesetzes, LGBl. 9000, nach den einzelnen Gemeinden und nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten zu erstellen. Eine Person darf in den Wählerverzeichnissen nur einmal eingetragen sein. Die Wahlberechtigten sind in das Wählerverzeichnis unter fortlaufender Zahl jener Gemeinde einzutragen, in der sie einen Wohnsitz haben. Aus den Wählerverzeichnissen muß der Familien- und Vorname, das Geburtsdatum und die Wohnadresse ersichtlich sein.
(3) Das Wählerverzeichnis hat eine Rubrik “abgegebene Stimme” und “Anmerkung” zu enthalten.
(4) Wahlberechtigte, die keinen Wohnsitz in Niederösterreich haben, sind in das Wählerverzeichnis der Wahlkommission einzutragen, die Vorschriften der §§ 18 bis 23 Abs. 1, 24, 35 Abs. 3, 39 Abs. 1 und 42 sind von der Wahlkommission sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wählerverzeichnisse sind den Gemeinden spätestens drei Wochen nach dem Stichtag nach dem Namensalphabet der Wahlberechtigten zu übermitteln.
(6) Sofern eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist, hat der Bürgermeister unter Verwendung der von der NÖ Landarbeiterkammer übermittelten Wählerverzeichnisse und unter sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 und 3, Wählerverzeichnisse für die einzelnen Wahlsprengel zu erstellen.
(7) Der Bürgermeister hat bis zur Auflegung des Wählerverzeichnisses nach § 18 amtsbekannte Änderungen im Wählerverzeichnis vorzunehmen und diese der Landarbeiterkammer mitzuteilen.
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